Das Wichtigste in Kürze
- Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).
- Auch Kleinbetriebe müssen das Ergebnis dokumentieren (§ 6 ArbSchG), die frühere Ausnahme für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist Geschichte.
- Mit einer klaren Systematik ist der Einstieg auch ohne Sicherheitsfachkraft machbar, in 7 Schritten.
Wen betrifft die Pflicht?
Kurz gesagt: alle. Sobald Sie eine Person beschäftigen, auch Teilzeit, Minijob oder Azubi, verlangt § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die verbreitete Annahme, Kleinbetriebe seien ausgenommen, ist falsch: Es gibt keine Untergrenze. Und seit der Streichung der alten 10-Mitarbeiter-Ausnahme gilt auch die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG für jeden Betrieb.
Die Gefährdungsbeurteilung ist außerdem kein einmaliges Dokument, sondern ein Prozess: Sie muss bei Änderungen (neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, neuer Stoff, Unfall) angepasst und regelmäßig überprüft werden.
Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Werkstatt, Büro, Lager, Baustelle, Fahrzeug. Gleichartige Tätigkeiten dürfen zusammengefasst werden.
- Gefährdungen ermitteln: systematisch je Bereich, etwa mechanisch (Quetschen, Schneiden), elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Heben/Tragen, Absturz, Bildschirmarbeit, psychische Belastung.
- Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er? Eine einfache Risikomatrix (gering/mittel/hoch) reicht für die meisten KMU.
- Maßnahmen festlegen: nach dem STOP-Prinzip, also Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen (PSA zuletzt, nicht zuerst).
- Maßnahmen umsetzen: mit Verantwortlichem und Termin, sonst bleibt es ein Papierstand.
- Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung wirklich reduziert? Nachfassen, nicht abhaken.
- Fortschreiben: bei jeder Änderung im Betrieb und in regelmäßigen Abständen, die Beurteilung lebt.
Typische Fehler in Kleinbetrieben
- Einmal erstellt, nie wieder angefasst: Ein fünf Jahre alter Ordner überzeugt weder Aufsicht noch BG.
- Copy-Paste-Vorlagen ohne Bezug: Eine Beurteilung für „das Büro“ nützt nichts, wenn Ihre Leute auf Leitern und im Straßenverkehr arbeiten.
- Psychische Belastung vergessen: seit Jahren ausdrücklich Teil der Pflicht (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG), in kleinen Betrieben fast immer übersehen.
- Keine Wirksamkeitskontrolle: Schritt 6 fehlt in den meisten selbstgemachten Beurteilungen.
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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 3. Juli 2026.