BetriebsLotse · Ratgeber Stand: 3. Juli 2026

Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe: Schritt für Schritt

Die Gefährdungsbeurteilung ist für Kleinbetriebe genauso Pflicht wie für Konzerne: ab dem ersten Beschäftigten, inklusive Dokumentation. Die 7 Schritte, die typischen Fehler und der pragmatische Weg für KMU.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).
  • Auch Kleinbetriebe müssen das Ergebnis dokumentieren (§ 6 ArbSchG), die frühere Ausnahme für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist Geschichte.
  • Mit einer klaren Systematik ist der Einstieg auch ohne Sicherheitsfachkraft machbar, in 7 Schritten.

Wen betrifft die Pflicht?

Kurz gesagt: alle. Sobald Sie eine Person beschäftigen, auch Teilzeit, Minijob oder Azubi, verlangt § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die verbreitete Annahme, Kleinbetriebe seien ausgenommen, ist falsch: Es gibt keine Untergrenze. Und seit der Streichung der alten 10-Mitarbeiter-Ausnahme gilt auch die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG für jeden Betrieb.

Die Gefährdungsbeurteilung ist außerdem kein einmaliges Dokument, sondern ein Prozess: Sie muss bei Änderungen (neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, neuer Stoff, Unfall) angepasst und regelmäßig überprüft werden.

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Werkstatt, Büro, Lager, Baustelle, Fahrzeug. Gleichartige Tätigkeiten dürfen zusammengefasst werden.
  2. Gefährdungen ermitteln: systematisch je Bereich, etwa mechanisch (Quetschen, Schneiden), elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Heben/Tragen, Absturz, Bildschirmarbeit, psychische Belastung.
  3. Gefährdungen beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er? Eine einfache Risikomatrix (gering/mittel/hoch) reicht für die meisten KMU.
  4. Maßnahmen festlegen: nach dem STOP-Prinzip, also Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen (PSA zuletzt, nicht zuerst).
  5. Maßnahmen umsetzen: mit Verantwortlichem und Termin, sonst bleibt es ein Papierstand.
  6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme die Gefährdung wirklich reduziert? Nachfassen, nicht abhaken.
  7. Fortschreiben: bei jeder Änderung im Betrieb und in regelmäßigen Abständen, die Beurteilung lebt.

Typische Fehler in Kleinbetrieben

  • Einmal erstellt, nie wieder angefasst: Ein fünf Jahre alter Ordner überzeugt weder Aufsicht noch BG.
  • Copy-Paste-Vorlagen ohne Bezug: Eine Beurteilung für „das Büro“ nützt nichts, wenn Ihre Leute auf Leitern und im Straßenverkehr arbeiten.
  • Psychische Belastung vergessen: seit Jahren ausdrücklich Teil der Pflicht (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG), in kleinen Betrieben fast immer übersehen.
  • Keine Wirksamkeitskontrolle: Schritt 6 fehlt in den meisten selbstgemachten Beurteilungen.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 3. Juli 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Ist eine Gefährdungsbeurteilung auch für Kleinbetriebe Pflicht?

Ja. § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten, und die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG gilt heute unabhängig von der Betriebsgröße.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann sich fachkundig unterstützen lassen (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt), in kleinen Betrieben ist die Durchführung mit Systematik und Branchenvorlagen aber auch in Eigenregie machbar.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Bei jeder relevanten Änderung (neue Maschinen, Stoffe, Arbeitsplätze, nach Unfällen) und darüber hinaus regelmäßig. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, etabliert ist eine Überprüfung mindestens alle ein bis zwei Jahre.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen; nach einem Unfall drohen zudem Regressfragen der BG und im Ernstfall strafrechtliche Konsequenzen. Ohne Dokumentation gilt die Beurteilung praktisch als nicht erfolgt.

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